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Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG)

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9.12.2003

Vereinbarung über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts gemäß § 137 SGB V

Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft unter Beteiligung der Bundesärztekammer sowie der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe haben gemäß § 137 SGB V in einer Vereinbarung Inhalt und Umfang eines im Abstand von zwei Jahren zu veröffentlichenden strukturierten Qualitätsberichts der zugelassenen Krankenhäuser zu regeln.

Die Vereinbarung gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser wurde in der vergangenen Woche auf Selbstverwaltungsebene konsentiert. Die Vereinbarung tritt zum 01.12.2003 in Kraft.

Zugelassene Krankenhäuser sind verpflichtet, den strukturierten Qualitätsbericht erstmals im Jahr 2005 für das Jahr 2004 zu erstellen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung zu übermitteln. Diese sind verpflichtet, den strukturierten Qualitätsbericht im Internet zu veröffentlichen.

§ 4 der Vereinbarung sieht hierzu folgende Fristen vor: Der Qualitätsbericht für das Jahr 2004 ist den Empfängern spätestens zum 31.08.2005 in elektronischer Fassung und im Folgemonat in maschinenlesbarer Fassung zur Verfügung zu stellen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung haben den Qualitätsbericht für das Jahr 2004 spätestens zum 30.09.2005 vollständig und unverändert im Internet zu veröffentlichen. Der Qualitätsbericht ist dann im Abstand von zwei Jahren jeweils für das Vorjahr zu erstellen, als Fristen ergeben sich dann jeweils der 30.06. (Übermittlung an die Kassenverbände) und der 31.07. (Veröffentlichung durch die Kassenverbände) des Jahres. Gemäß § 17 c Abs. 2 KHG werden Krankenhäuser, die den strukturierten Qualitätsbericht nicht fristgerecht veröffentlichen, jährlich vom Medizinischen Dienst geprüft.

Der Inhalt und Umfang des Qualitätsberichts ist in der Anlage zu der Vereinbarung vorgegeben. Im Basisteil sind Struktur- und Leistungsdaten allgemeiner Art, fachabteilungsbezogen und fachabteilungsübergreifend anzugeben. Diese Angaben beziehen sich immer auf das Berichtsjahr, d.h. im Qualitätsbericht 2005 auf das Jahr 2004. Im Basisteil ist des weiteren die Teilnahme an den verpfichtenden Qualitätssicherungsmaßnahmen auf Basis des SGB V anzugeben.

Im Systemteil berichtet das Krankenhaus über Grundsätze und Ziele seiner Qualitätspolitik, den Aufbau des Qualitätsmanagements und ausgewählte Qualitätsprojekte. Das Krankenhaus kann hier auch über Ergebnisse aus der externen vergleichenden Qualitätssicherung berichten. Gegenüber dem Basisteil ist die Darstellung im Systemteil formal weniger standardisiert, jedoch ebenfalls verbindlich. Der Berichtszeitraum bezieht sich hier auf beide Vorjahre. Die Priorisierung dargestellter Maßnahmen und Projekte ist Sache des Krankenhauses.

Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung zum 01.12.2003 ist die Absicht verbunden, frühzeitig über die Anforderungen an den strukturierten Qualitätsbericht zu informieren. In den Gremien der DKG ist jenseits der gesetzlichen Verpflichtung zum Erstellen des Qualitätsberichts gewürdigt worden, dass Chancen für die Krankenhäuser eröffnet werden, ihr Leistungsspektrum und die vielfältigen Qualitätsaktivitäten transparent darzulegen. Die Möglichkeit, in dem Qualitätsbericht über entsprechende Links auf weitergehende Informationen des Krankenhauses hinzuweisen, ist ausdrücklich vorgesehen. Die Vertragspartner und -beteiligten werden im 1. Quartal 2004 gemeinsame Ausfüllhinweise zur Anlage der Vereinbarung erstellen.

Dokumente zum Thema im PDF-Format:
Anlage zum strukturierten Qualitätsbericht nach § 108 SGB V  
Vereinbarung zum strukturierten Qualitätsbericht nach § 108 SGB V  
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