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16.12.2003

Verwendung der Zusatzkennzeichen bei der Diagnosenverschlüsselung zur Abrechnung ambulanter Leistungen mit den kassenärztlichen Vereinigungen

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) hat gegen den gemeinsam erklärten Willen aller für die stationäre Versorgung zuständigen Selbstverwaltungspartner die obligatorische Nutzung von Zusatzkennzeichen für ambulante Fälle, d.h. auch für stationäre Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, eingeführt.

Die DKG hat mit Schreiben vom 06.11.2003 vehement gegen diese Verfügung bei Herrn Staatssekretär Dr. Klaus Theo Schröder protestiert.

In dem zwischenzeitlich eingegangenen Antwortschreiben des BMGS wird folgendes dargelegt:

Im Hinblick auf das zukünftig geplante morbiditätsorientierte Vergütungssystem im ambulanten Bereich sei, nach umfangreicher Diskussion mit Verbänden und Fachleuten, die obligatorische Verpflichtung zur Nutzung der Zusatzkennzeichen bei der Diagnoseverschlüsselung notwendig geworden. (Anmerkung: Diese Beratungen fanden bedauerlicher Weise ohne Beteiligung der DKG statt.) Die obligatorische Anwendung der Zusatzkennzeichen sei nur verpflichtend bei der unmittelbaren Abrechnung mit den kassenärztlichen Vereinigungen. Die Abrechnungen der integrierten Versorgung und der ambulanten Behandlungen bei hochspezialisierten Leistungen / seltenen Erkrankungen (nach § 116 b Abs. 2 und 3 SGB V) werde unmittelbar mit den Krankenkassen erfolgen, hier sei eine obligatorische Anwendung der Zusatzkennzeichen nicht notwendig. Bei der Abrechnung von ambulanten Leistungen im Rahmen von Disease-Management-Programmen sei die obligatorische Anwendung der Zusatzkennzeichen nur notwendig, wenn in den entsprechenden Verträgen bestimmt wurde, dass die Leistungen aus dem vertragsärztlichen Leistungsbudget vergütet werden.

Die Problematik, dass Krankenhausärzte, die sowohl in der stationären sowie in der ambulanten Versorgung tätig sind, identische medizinische Diagnosen unterschiedlich verschlüsseln werden müssen, besteht weiterhin. Vor dem Hintergrund der mit der DRG-Einführung ohnehin vielfältig zu beachtenden Neuregelungen ist dies nicht mehr vermittelbar und wird die Akzeptanz des Systems weiter belasten. Bedauerlicher Weise wird diese Problematik im BMGS deutlich unterschätzt, so dass das Antwortschreiben auch keinerlei Erleichterung für die dokumentierenden Ärzte in Aussicht stellt.

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